III. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

Grundlagen der Abschlusserstellung

Der Konzernabschluss ist unter der Annahme der Unternehmensfortführung grundsätzlich auf der Basis historischer Anschaffungs- und Herstellungskosten, eingeschränkt durch die erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, aufgestellt.

Sofern Hinweise auf potenzielle Wertminderungen vorliegen („triggering events“), erfolgt auf Basis des erzielbaren Betrags eine entsprechende Überprüfung. Im Rahmen dieser Wertminderungstests werden für die Ermittlung der Wertuntergrenze der einzelnen Vermögenswerte auch Fair Values berücksichtigt. Hierbei können u. a. auch Bewertungsgutachten für Grundstücke und Gebäude zur Anwendungen kommen. Sollte der Buchwert den erzielbaren Betrag übersteigen, werden die Vermögenswerte auf den erzielbaren Betrag wertgemindert.

Verwendung von Annahmen und Schätzungen

Im Abschluss müssen in einem bestimmten Umfang Schätzungen vorgenommen und Annahmen getroffen werden, die Auswirkungen auf die Höhe und den Ausweis der Vermögenswerte und Schulden, der Aufwendungen und Erträge sowie der Eventualschulden haben. Sämtliche Schätzungen und Beurteilungen werden fortlaufend neu bewertet und basieren auf historischen Erfahrungen und weiteren Faktoren, einschließlich Erwartungen hinsichtlich zukünftiger Ereignisse, die unter den gegebenen Umständen angemessen erscheinen.

Annahmen und Schätzungen erfolgen insbesondere im Zusammenhang mit:

  • der Beurteilung der Aktivierung von Entwicklungskosten (im Geschäftsjahr wurden, wie auch im Vorjahr, keine Entwicklungskosten aktiviert),
  • der (Nicht-)Aktivierung von latenten Steuern auf steuerliche Verlustvorträge,
  • der Bemessung der Nutzungsdauer von Immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen,
  • der Feststellung einer möglichen Wertminderung von Vermögenswerten (insbesondere Geschäfts- oder Firmenwerte und Vorräte)
  • der Bewertung und dem Ausweis von Put-Optionen für den Erwerb von Minderheitenanteilen (insbesondere hinsichtlich der Ausübungszeitpunkte. Siehe hierzu auch „Bewertungsrisiken im Zusammenhang mit Fremdwährungs-Put-Optionsvereinbarungen“ im Verlauf dieses Dokumentes);
  • der Bewertung von anteilsbasierten Vergütungsprogrammen,
  • der Bestimmung des Transaktionspreises und des Umsatzrealisierungszeitpunkts nach IFRS 15,
  • der Bestimmung der Wertminderungshöhe bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nach IFRS 9,
  • der Ermittlung der Barwerte für Leasingverbindlichkeiten anhand eines Grenzfremdkapitalzinssatzes,
  • der Einschätzung möglicher Nutzung von Vertragsverlängerungsoptionen im Rahmen IFRS 16,
  • dem Ansatz von Rückstellungen in Abhängigkeit von der Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit.

Die wesentlichen Annahmen und Parameter für die vorgenommenen Schätzungen sind in den Erläuterungen der jeweiligen Posten dargelegt. Die daraus resultierenden Werte können von den tatsächlichen Werten abweichen.

Währungsumrechnung

Umrechnungen von Transaktionen in fremder Währung

Flüssige Mittel, Forderungen und Verbindlichkeiten in fremden Währungen werden mit dem Devisenkurs am Bilanzstichtag bewertet. Die Umrechnungsdifferenzen werden erfolgswirksam in der Gesamtergebnisrechnung erfasst. Transaktionen in fremder Währung werden mit dem Devisenkurs zum Zeitpunkt der jeweiligen Transaktion erfasst. Die Risikobetrachtung der erfolgswirksamen Kursdifferenzen erfolgt auf Nettobasis. Die Nettoergebnisse aus Umrechnungsdifferenzen sind insgesamt unwesentlich.

Umrechnung der Abschlüsse ausländischer Konzernunternehmen

Bei den ausländischen Konzerngesellschaften ist die funktionale Währung die jeweilige Landeswährung, da die Gesellschaften in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht selbstständig agieren. Vermögenswerte und Schulden der Auslandsgesellschaften werden am Bilanzstichtag mit dem Stichtagskurs in Euro umgerechnet. Aufwendungen und Erträge werden mit Jahresdurchschnittskursen in Euro umgerechnet. Eigenkapitalbestandteile werden mit den historischen Kursen zu den aus Konzernsicht erfolgten jeweiligen Zugangszeitpunkten umgerechnet. Die Umrechnungsdifferenz, die sich gegenüber den Stichtagskursen ergibt, wird erfolgsneutral im Eigenkapital im Posten „Sonstige Rücklagen“ ausgewiesen.

Die Wechselkurse haben sich gegenüber dem Euro wie folgt entwickelt:

Kurs/Euro Stichtagskurs Durchschnittskurs
Währung Land 2022/23 2021/22 2022/23 2021/22
GBP Vereinigtes Königreich 1,1566 1,1394 1,1488 1,1799
USD USA 0,9439 1,0202 0,9367 0,9245

Umsatz- und Erlösrealisierung

Die in der Gewinn- und Verlustrechnung des Konzerns ausgewiesenen Umsatzerlöse beziehen sich auf Erlöse aus Verträgen mit Kunden gemäß IFRS 15. Umsatzerlöse werden bei der BRAIN Biotech Gruppe nach dem IFRS-15-Prinzip des Kontrollübergangs (control approach) erfasst.

Die Umsatzerlöse werden auf Grundlage der in dem Vertrag mit einem Kunden festgelegten Gegenleistung unter Berücksichtigung von variablen Gegenleistungen, wie z. B. Skonti, mengenbezogenen Rabatten oder sonstigen vertraglichen Preisnachlässen, bemessen. Die variable Gegenleistung wird anhand des wahrscheinlichsten Betrags geschätzt. Variable Gegenleistungen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn es hochwahrscheinlich ist, dass es nicht zu einer signifikanten Rücknahme der Umsatzerlöse kommt, sobald die Unsicherheit in Verbindung mit der variablen Gegenleistung nicht mehr besteht. Darüber hinaus erfordert die Bestimmung des Transaktionspreises Ermessensentscheidungen und Schätzungen, vor dem Hintergrund branchenüblicher Unsicherheiten, die mit den künftigen Meilenstein- und Lizenzzahlungen verbunden sind. Diese Ermessensentscheidungen beziehen sich auf die Bewertung des Einbezugs von Meilensteinzahlungen in den Transaktionspreis. Meilensteine werden demnach dann in den Transaktionspreis mit einbezogen, wenn die Erreichung des Meilensteins hochwahrscheinlich ist.

Umsatzerlöse werden erfasst, wenn die Verfügungsmacht, d. h., die Möglichkeit den Nutzen aus der erbrachten Leistung zu ziehen und den weiteren Gebrauch zu bestimmen, übergeht. Dies kann entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt oder über einen Zeitraum hinweg erfolgen. Umsatzerlöse werden über einen Zeitraum hinweg erfasst, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Mit Erfüllung durch das Unternehmen erhält der Kunde den Nutzen aus der erbrachten Leistung und verbraucht ihn gleichzeitig.
  • Mit seiner Leistung erzeugt oder verbessert das Unternehmen einen Vermögenswert, über den der Kunde die Verfügungsmacht während der Erzeugung oder Verbesserung besitzt.
  • Mit seiner Leistung erzeugt das Unternehmen einen Vermögenswert, der vom Unternehmen nicht anderweitig genutzt werden kann; dabei hat das Unternehmen einen Zahlungsanspruch für die bisher erbrachten Leistungen und kann zudem erwarten, dass der Vertrag wie vereinbart erfüllt wird.

Wenn die Leistungsverpflichtung nicht über einen Zeitraum hinweg erfüllt wird, wird sie zu einem Zeitpunkt erfüllt. Anhand folgender Faktoren wird der Zeitpunkt, zu dem die Verfügungsmacht übergeht, bestimmt:

  • Der Konzern besitzt gegenwärtig das Recht auf Bezahlung des Vermögenswerts;
  • der Kunde hat das rechtliche Eigentum an dem Vermögenswert;
  • das Unternehmen hat den Vermögenswert physisch (d. h. den Besitz) übertragen;
  • die wesentlichen Chancen und Risiken aus dem Besitz des Vermögenswerts liegen beim Kunden; und
  • der Kunde hat den Vermögenswert abgenommen.
Verkauf von Gütern / Produkten

Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Produkten werden erfasst, wenn die Verfügungsgewalt über ein zugesagtes Gut, gemäß den mit den Kunden vereinbarten Incoterms, übertragen wird. Dies ist üblicherweise der Fall, sobald die Lieferung den Kunden erreicht hat.

Erbringung von Dienstleistungen

Die Erlöse aus der Erbringung von Dienstleistungen resultieren im Wesentlichen aus Forschungs- und Entwicklungskooperationen und fallen vornehmlich im Segment BioScience an. Hierbei erfolgt für sogenannte Einmalvergütungen (meist bei Vertragsabschluss vom Kunden zu entrichtendes Entgelt) im Zeitpunkt der Vereinnahmung eine Analyse, ob es sich um eine Einmalvergütung für vorvertragliche Leistungen handelt, die an den Kunden übergehen und selbstständig nutzbar sind. Sofern dies der Fall ist, erfolgt eine sofortige Erfolgsrealisation. Zudem werden F&E-Umsätze in der Periode erfasst, in der die zugrundeliegenden Leistungen erbracht werden. Dies erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe des Leistungsfortschritts nach der Cost-to-Cost-Methode sowie den zum Bilanzstichtag erreichten Meilensteinen. Die Cost-to-Cost-Methode eignet sich für die Messung des Leistungsfortschrittes am besten, da das Produkt der F&E-Leistungen anhand der eingesetzten Mitarbeiter realisiert wird.

Nutzungsentgelte

Erträge aus Nutzungsentgelten (Lizenzvereinbarungen) werden entsprechend dem wirtschaftlichen Gehalt der zugrundeliegenden Vereinbarung abgegrenzt und zeitanteilig erfasst. Die Realisierung von umsatzabhängigen Entgelten erfolgt grundsätzlich erst dann, wenn der Kunde die entsprechenden Verkäufe tätigt. Bei Lizenzen ist zu unterscheiden, ob der Kunde mit der Lizenz ein Nutzungsrecht (zeitpunktbezogene Ertragsrealisierung) oder ein Zugangsrecht (zeitraumbezogene Ertragsrealisierung) erwirbt. Einmalige vorausbezahlte Lizenzzahlungen werden sofort realisiert (zeitpunktbezogene Ertragsrealisierung), sofern durch die Lizenz ein Nutzungsrecht eingeräumt wird und die lizenzierte Technologie nicht weiterentwickelt wird (statische Lizenzen). Einmalige vorausbezahlte Lizenzzahlungen werden über Zeit realisiert (zeitraumbezogene Ertragsrealisierung), sofern und solange durch die Lizenz ein Zugangsrecht zur Technologie eingeräumt wird und die lizenzierte Technologie weiterentwickelt wird (dynamische Lizenzen).

Finanzierungskomponenten werden von der eigentlichen Leistung getrennt, wenn die Finanzierungskomponente als wesentlich einzustufen ist. Wenn der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem BRAIN die versprochenen Waren oder Dienstleistungen an den Kunden überträgt und dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde für diese Waren oder Dienstleistungen bezahlt, ein Jahr oder weniger beträgt, wird keine Finanzierungskomponente berücksichtigt. Vertragsverbindlichkeiten werden in der Bilanz nicht separat, sondern in den abgegrenzten Erträgen ausgewiesen. Die separate Angabe erfolgt im Abschnitt (23) Abgegrenzte Erträge.

Immaterielle Vermögenswerte

Erworbene immaterielle Vermögenswerte, bis auf den Geschäfts- oder Firmenwert und die aktivierten Entwicklungskosten, werden zu Anschaffungskosten, vermindert um planmäßige lineare Abschreibungen über die wirtschaftliche Nutzungsdauer, bewertet. Die Anschaffungskosten umfassen die direkt zurechenbaren Kosten. Die Nutzungsdauern und Abschreibungsmethoden werden jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die vom Konzern verwendeten Nutzungsdauern lauten wie folgt:

Nutzungsdauer in Jahren
Gen-Ressourcen 2 – 8
Software und Schutzrechte 2 – 15
Im Rahmen eines Unternehmenserwerbs erworbene Kundenbeziehungen 8 – 11
Im Rahmen eines Unternehmenserwerbs erworbene Technologie 10 – 12

Forschung und Entwicklung

Forschungskosten werden bei Anfall aufwandswirksam erfasst. Entsprechend IAS 38.53 und IAS 38.57 werden Entwicklungskosten aktiviert, wenn die nachfolgenden Kriterien vollständig erfüllt sind:

  • Die Fertigstellung des immateriellen Vermögenswerts kann technisch so weit realisiert werden, dass er genutzt oder verkauft werden kann.
  • Das Unternehmen beabsichtigt, den immateriellen Vermögenswert fertigzustellen und ihn zu nutzen oder zu verkaufen.
  • Das Unternehmen ist fähig, den immateriellen Vermögenswert zu nutzen oder zu verkaufen.
  • Die Art und Weise, wie der immaterielle Vermögenswert voraussichtlich einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzielen wird, kann dargelegt werden und das Unternehmen kann u. a. die Existenz eines Markts für die Produkte des immateriellen Vermögenswerts oder für den immateriellen Vermögenswert an sich oder, falls er intern genutzt werden soll, den Nutzen des immateriellen Vermögenswerts nachweisen.
  • Adäquate technische, finanzielle und sonstige Ressourcen sind verfügbar, sodass die Entwicklung abgeschlossen und der immaterielle Vermögenswert genutzt oder verkauft werden kann.
  • Das Unternehmen ist fähig, die dem immateriellen Vermögenswert während seiner Entwicklung zurechenbaren Ausgaben verlässlich zu bewerten.

Im Geschäftsjahr waren diese Kriterien nicht vollständig erfüllt, sodass alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten bei Anfall aufwandswirksam erfasst worden sind.

Sachanlagen

Die Bewertung der Sachanlagen erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten und, soweit abnutzbar, unter Berücksichtigung planmäßiger Abschreibungen. Dabei kommt die lineare Methode zur Anwendung.

Die Abschreibungsdauer richtet sich nach der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Wertminderungen sowie Ausbuchungen werden erfasst, wenn aus der weiteren Nutzung oder Veräußerung ein geringerer oder kein wirtschaftlicher Nutzen mehr erwartet wird. Gewinne oder Verluste aus dem Abgang von Sachanlagen werden durch Gegenüberstellung des Nettoveräußerungserlöses und des Buchwerts ermittelt und in der Periode der Ausbuchung des Vermögenswerts erfolgswirksam erfasst.

Den planmäßigen Abschreibungen auf Sachanlagen liegen im Wesentlichen die folgenden Nutzungsdauern zugrunde:

Nutzungsdauer in Jahren
Gebäude und Außenanlagen 10 – 50
Fuhrpark 3 – 6
Laboreinrichtung, Betriebs- und Geschäftsausstattung 1 – 15

Werthaltigkeitstest

Werthaltigkeitsprüfungen werden bei Geschäfts- oder Firmenwerten und sonstigen immateriellen Vermögenswerten mit unbegrenzter bzw. unbestimmbarer Nutzungsdauer mindestens jährlich, bei immateriellen Vermögenswerten mit begrenzter Nutzungsdauer sowie bei Sachanlagen nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Wertminderung durchgeführt. Eine Wertminderung wird ergebniswirksam in der Konzern-Gesamtergebnisrechnung erfasst, soweit der erzielbare Betrag des Vermögenswerts, d. h. der höhere Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten oder Nutzungswert, den Buchwert des Vermögenswerts unterschreitet. Der erzielbare Betrag wird für jeden Vermögenswert grundsätzlich einzeln ermittelt. Sofern dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf Basis einer Gruppe von Vermögenswerten, die eine Zahlungsmittel generierende Einheit darstellt. Mindestens einmal jährlich erfolgt eine Überprüfung, ob ein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Grund für eine vorgenommene Wertminderung nicht mehr besteht oder sich der Betrag der vorgenommenen Wertminderung vermindert hat. In diesem Fall wird der erzielbare Betrag neu ermittelt und die zuvor vorgenommene Wertminderung, mit Ausnahme des Geschäfts- oder Firmenwerts, entsprechend angepasst.

Als Ausgangspunkt der Ermittlung des erzielbaren Betrags für die Überprüfung der Geschäfts- oder Firmenwerte der jeweiligen Zahlungsmittel generierenden Einheit für die Werthaltigkeitsprüfungen zum 30. September 2023 wird der Nutzungswert als Barwert der prognostizierten künftigen Netto-Zahlungsmittelzuflüsse zugrunde gelegt. Die Prognose stützt sich auf die aktuellen Planungen der jeweiligen Gesellschaft, die einen Detailplanungszeitraum von fünf Jahren betrachten. Das letzte Planjahr wird grundsätzlich auch für die Zahlungsströme jenseits der Planungsperiode angenommen und unter Berücksichtigung weiterer Annahmen für die ewige Rente modifiziert, sofern konkrete Anhaltspunkte dazu vorliegen. Den Planungen lagen Einschätzungen des Vorstands über die künftige Entwicklung zugrunde, die bei der Beschreibung der einzelnen Zahlungsmittel generierenden Einheiten weiter beschrieben werden. Zur Ermittlung der Nutzungswerte für die Zahlungsmittel generierenden Einheiten werden sowohl Vergangenheitsdaten als auch die erwartete Marktperformance herangezogen. Die den wesentlichen Annahmen zugewiesenen Werte stimmen dabei grundsätzlich mit externen Informationsquellen überein.

Die Kapitalkosten der Zahlungsmittel generierenden Einheit werden als gewichteter Durchschnitt der Eigen- und Fremdkapitalkosten berechnet. Kapitalstruktur, Eigen- und Fremdkapitalkosten orientieren sich an Vergleichsunternehmen derselben Branche und werden aus den verfügbaren Kapitalmarktinformationen abgeleitet.

Vorräte

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe werden zu Anschaffungskosten, fertige und unfertige Erzeugnisse und Leistungen werden zu Herstellungskosten bilanziert. Dabei wird im Wesentlichen die Durchschnittsmethode unter Beachtung des kleineren Betrages aus Anschaffungs- bzw. Herstellungs- und Nettoveräußerungskosten abzüglich Kosten der Veräußerung angewandt. Neben den direkt zurechenbaren Kosten enthalten die Herstellungskosten angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten. Fremdkapitalkosten werden nicht aktiviert. Soweit erforderlich werden Anpassungen an niedrigere Nettoveräußerungspreise vorgenommen.

Finanzinstrumente

Finanzinstrumente sind alle Vertragsverhältnisse, die bei der einen Partei zu einem finanziellen Vermögenswert und bei der anderen Partei zu einer finanziellen Schuld oder zu einem Eigenkapitalinstrument führen. Zu den Finanzinstrumenten gehören originäre und derivative Finanzinstrumente.

Finanzinstrumente werden zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes in drei Kategorien unterschieden:

  • zu fortgeführten Anschaffungskosten (AC),
  • erfolgsneutral (über Rücklagen) zum beizulegenden Zeitwert (FVTOCI),
  • erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (FVTPL).

Der erstmalige Ansatz erfolgte für sämtliche finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert (mit Ausnahme von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die zum Transaktionspreis angesetzt werden).

Wenn finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind die Aufwendung und Erträge in Abhängigkeit von der Klassifizierung entweder vollständig im Periodenergebnis (FVTPL) oder im sonstigen Ergebnis (FVTOCI) mit oder ohne nachträglicher Umklassifizierung in der GuV zu erfassen.

Die Klassifizierung wird festgelegt, wenn der finanzielle Vermögenswert erstmalig angesetzt wird, also dann, wenn BRAIN Partei der vertraglichen Vereinbarungen über das Instrument wird.

Alle finanziellen Vermögenswerte werden zu AC fortgeführt. Alle finanziellen Verbindlichkeiten werden zu AC fortgeführt, mit der Ausnahme von Finanzverbindlichkeiten (siehe Note 21 Finanzverbindlichkeiten und VII Finanzinstrumente).

Ein Schuldinstrument, das die folgenden zwei Bedingungen erfüllt, wird zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet:

  • Geschäftsmodellbedingung: Die Zielsetzung des Geschäftsmodells des BRAIN Biotech Konzerns liegt darin, die finanziellen Vermögenswerte zu halten, um so die vertraglichen Zahlungsströme zu vereinnahmen.
  • Zahlungsstrombedingung: Die vertraglichen Bedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen.

Ein Schuldinstrument, das die folgenden zwei Bedingungen erfüllt, wird zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Ergebnis und nachträglicher Umklassifizierung in die Gewinn- und Verlustrechnung bewertet:

  • Geschäftsmodellbedingung: Die Zielsetzung des Geschäftsmodells des BRAIN Biotech Konzerns wird dadurch erreicht, dass sowohl die vertraglichen Zahlungsströme finanzieller Vermögenswerte vereinnahmt als auch finanzielle Vermögenswerte veräußert werden.
  • Zahlungsstrombedingung: Die vertraglichen Bedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen.

Alle anderen Schuldinstrumente werden zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bewertet (FVTPL). Alle gehaltenen Eigenkapitalinstrumente werden in der Bilanz zum beizulegenden Zeitwert angesetzt. Wertveränderungen werden im Periodenergebnis erfasst. Wenn ein Eigenkapitalinstrument nicht zu Handelszwecken gehalten wird, kann BRAIN beim erstmaligen Ansatz die unwiderrufliche Entscheidung treffen, dieses zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Ergebnis zu bewerten. Eine nachträgliche Umklassifizierung in die Gewinn- und Verlustrechnung ist in diesem Falle ausgeschlossen.

Finanzielle Vermögenswerte werden grundsätzlich erst ausgebucht, wenn keine Aussicht auf Eintreibung besteht, z. B. wenn die Vollstreckung erfolglos geblieben ist, das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wurde oder die Schuld inzwischen verjährt ist. Danach werden keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen. Finanzielle Vermögenswerte, deren Konditionen geändert wurden, da sie ansonsten überfällig oder wertgemindert wären, lagen (ebenso wie im Vorjahr) im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht vor.

Schuldinstrumente werden zu dem Zeitpunkt aus der Konzernbilanz ausgebucht, zu dem alle Chancen und Risiken übertragen wurden und der damit verbundene Zahlungseingang sichergestellt ist. Werden nicht alle Chancen und Risiken übertragen, werden die Schuldinstrumente dann ausgebucht, wenn die Verfügungsmacht über das Schuldinstrument übergegangen ist.

Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten

Wertminderungen von gehaltenen Schuldinstrumenten, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, beruhen auf der Prämisse, erwartete Verluste abzubilden. Diese werden mit einem Betrag in folgender Höhe erfasst:

  • dem „erwarteten 12-Monats-Verlust" (Barwert der erwarteten Zahlungsausfälle, die aus möglichen Ausfallereignissen innerhalb der nächsten zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag resultieren); oder
  • den gesamten über die Restlaufzeit des Instruments erwarteten Verlust (Barwert der erwarteten Zahlungsausfälle infolge aller möglichen Ausfallereignisse über die Restlaufzeit des Finanzinstruments).

Für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit und ohne signifikante Finanzierungskomponente, Vertragsvermögenswerte und Leasingforderungen wird der Wertminderungsbedarf stets auf Basis der über die gesamte Laufzeit erwarteten Verluste ermittelt. Für alle anderen Instrumente werden die Wertminderungen nur dann auf Basis der über die gesamte Laufzeit erwarteten Verluste ermittelt, wenn sich das Kreditrisiko seit erstmaligem Ansatz signifikant erhöht hat. Die Beurteilung, ob sich das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat, beruht auf einem Anstieg der Ausfallwahrscheinlichkeit seit Zugang. Bei dieser Betrachtung werden ebenfalls makroökonomische Prognosen (wie bspw. das BIP) berücksichtigt.

Andernfalls werden die Wertminderungen lediglich auf Basis der erwarteten Verluste ermittelt, die aus einem innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag auftretenden Verlustereignis resultieren würden. In diesem Fall werden also Verlustereignisse nicht berücksichtigt, die später als zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag auftreten können.

Ein finanzieller Vermögenswert ist in seiner Bonität beeinträchtigt, wenn ein oder mehrere Ereignisse mit nachteiligen Auswirkungen auf die erwarteten zukünftigen Zahlungsströme eingetreten sind. Dazu gehören beobachtbare Daten, die über die folgenden Ereignisse bekannt geworden sind:

  • erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des Schuldners;
  • ein Vertragsbruch wie beispielsweise ein Ausfall oder Verzug von Zins- oder Tilgungszahlungen;
  • Zugeständnisse, die der Kreditgeber dem Kreditnehmer aus wirtschaftlichen oder vertraglichen Gründen im Zusammenhang mit finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers macht, ansonsten aber nicht gewähren würde;
  • eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Kreditnehmer in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren geht;
  • das durch finanzielle Schwierigkeiten bedingte Verschwinden eines aktiven Markts für diesen finanziellen Vermögenswert;
  • der Erwerb oder die Ausgabe eines finanziellen Vermögenswerts mit einem hohen Disagio, das die angefallenen Kreditausfälle widerspiegelt.

Für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wird eine Wertberichtigungstabelle zugrunde gelegt, welche die erwarteten Verluste über die Restlaufzeit als pauschalen Prozentsatz in Abhängigkeit von der Dauer der Überfälligkeit bestimmt. Die Ausbuchung uneinbringlicher Forderungen erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Konzern Kenntnis von der wahrscheinlichen Uneinbringlichkeit der Forderung erhält.

Zuschüsse der öffentlichen Hand

Monetäre Förderungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte werden als Erlöse aus Forschungs- und Entwicklungsförderungen in der Gesamtergebnisrechnung gesondert ausgewiesen.

Diese Zuwendungen der öffentlichen Hand werden gemäß IAS 20 zu ihrem beizulegenden Zeitwert nur dann erfasst, wenn eine angemessene Sicherheit dafür besteht, dass die damit verbundenen Bedingungen erfüllt sind und die Zuwendungen gewährt werden. Die Zuwendungen werden erfolgswirksam behandelt und grundsätzlich in den Perioden erfasst, in denen die Aufwendungen, die sie kompensieren sollen, anfallen. Forderungen aus noch nicht abgerechneten Zuschüssen werden als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ausgewiesen, da die zugrundeliegenden Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten wesentlicher Bestandteil des Leistungsspektrums des BRAIN Biotech Konzerns sind.

Investitionszuschüsse und -zulagen für Vermögenswerte werden nicht von den Anschaffungskosten der jeweiligen Vermögenswerte abgesetzt, sondern als abgegrenzte Erträge bilanziert. Die Auflösung erfolgt entsprechend der Abschreibungsverteilung der korrespondierenden Vermögenswerte und wird in der Gesamtergebnisrechnung bei den sonstigen Erträgen ausgewiesen.

Eigenkapital

Für die Klassifizierung nicht in Eigenkapitalinstrumenten der BRAIN Biotech AG zu erfüllender Finanzinstrumente als Eigen- oder Fremdkapital ist entscheidend, ob für die BRAIN Biotech AG eine Zahlungsverpflichtung besteht. Eine finanzielle Verbindlichkeit liegt immer dann vor, wenn die BRAIN Biotech AG kein Recht besitzt, die Zahlung flüssiger Mittel oder den Austausch in Form anderer finanzieller Vermögenswerte zur Begleichung der Verpflichtung zu vermeiden.

Kosten, die direkt der Ausgabe von neuen Aktien zuzurechnen sind, werden im Eigenkapital als Abzug von den Emissionserlösen bilanziert. Liegt zwischen dem Entstehen der Kosten und der eigentlichen Durchführung der Eigenkapitaltransaktion, d. h. dem Zufluss des Emissionserlöses, ein Abschlussstichtag, so werden die in der Berichtsperiode angefallenen abziehbaren Transaktionskosten zunächst aktivisch abgegrenzt und erst zum Zeitpunkt der bilanziellen Erfassung der Eigenkapitalerhöhung mit dem Eigenkapital (Kapitalrücklage) verrechnet.

Rückstellungen

Die Rückstellungen bilden alle erkennbaren gegenwärtigen Verpflichtungen gegenüber Dritten aufgrund vergangener Ereignisse ab, soweit der daraus resultierende Abfluss von Ressourcen wahrscheinlich und deren Höhe zuverlässig abschätzbar ist. Der Ansatz erfolgt mit dem erwarteten Erfüllungsbetrag. Sofern der Eintritt des Vermögensabflusses für einen über das Folgejahr hinausgehenden Zeitpunkt erwartet wird, werden die Verpflichtungen in Höhe des Barwerts passiviert. Im Falle einer geringeren Abzinsung werden die Zinseffekte unter den Finanzaufwendungen erfasst.

Betriebliche Altersversorgung / Leistungen an Arbeiternehmende

Die betriebliche Altersversorgung bei BRAIN umfasst sowohl beitrags- als auch leistungsorientierte Zusagen.

Die betriebliche Altersversorgung der BRAIN Biotech AG, der AnalytiCon Discovery GmbH, der BioCatalysts Ltd. und der WeissBioTech GmbH erfolgt über die gesetzliche Rentenversicherung hinaus durch Direktversicherungen und Einzahlungen in Pensionskassen und private Rentenversicherungen (beitragsorientierte Zusagen). Ferner bestehen leistungsorientierte Versorgungspläne gegenüber zwei ehemaligen Vorstandsmitgliedern der BRAIN Biotech AG. Diese werden über eine Unterstützungskasse durchgeführt.

Zahlungen für beitragsorientierte Versorgungspläne werden dann als Aufwand im Personalaufwand erfasst, wenn die Arbeitnehmenden die Arbeitsleistungen erbracht haben, die sie zu den Beiträgen berechtigen. Zahlungen für staatliche Versorgungspläne werden wie die von beitragsorientierten Versorgungsplänen behandelt.

In Deutschland besteht für alle Mitarbeitenden in den Konzerngesellschaften ein beitragsorientierter Plan im Rahmen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, in die der Arbeitgeber einzuzahlen hat. Der einzuzahlende Betrag richtet sich nach dem aktuell gültigen Beitragssatz von 9,30 % (Arbeitgeberanteil) bezogen auf die rentenpflichtige Mitarbeitervergütung. In den USA beträgt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 6,2 % bis zu einer jährlichen Mitarbeitervergütung von 160.200 USD. Daneben bietet BRAIN die betriebliche Altersvorsorge in Form der Entgeltumwandlung ohne Aufstockung der Einzahlungen durch den Arbeitgeber an.

Für zwei ehemalige Vorstandsmitglieder bestehen leistungsorientierte Altersversorgungssysteme in Form von Versorgungszusagen der Gesellschaft. Die Versorgungsansprüche bestehen in Altersruhegeld ab Erreichen des 65. Lebensjahrs sowie Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung. Zur Rückdeckung der Versorgungszusagen leistet die Gesellschaft Beiträge an eine externe Unterstützungskasse. Die Unterstützungskasse hat wiederum Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen. Die Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen sind an die Bezugsberechtigten aus der Unterstützungskasse abgetreten.

Die Versorgungsverpflichtung wird gemäß IAS 19 unter Anwendung versicherungsmathematischer Verfahren bewertet. Die Berechnungen basieren im Wesentlichen auf statistischen Daten zu Sterbe- und Invaliditätsraten, Annahmen über den Abzinsungssatz sowie die erwarteten Erträge aus Planvermögen. Die Ermittlung des Zinssatzes und der erwarteten Planvermögensrendite orientieren sich an Renditen laufzeitadäquater Unternehmensanleihen mit AA-Ratings. Im Rahmen der Bilanzierung wird vom Barwert der Versorgungsverpflichtung der beizulegende Zeitwert des Planvermögens abgezogen. Die Bewertung der Altersversorgungsverpflichtung und des Planvermögens erfolgt jährlich mittels versicherungsmathematischer Gutachten zum Bilanzstichtag.

Neubewertungsbeträge, die sich insbesondere aus der Anpassung von versicherungsmathematischen Annahmen ergaben, werden erfolgsneutral über das „Sonstige Ergebnis“ im Eigenkapital (Gewinnrücklagen) erfasst.

Employee Stock Ownership Program (ESOP)

Zur Incentivierung und langfristigen Bindung von Führungskräften und Mitarbeitenden der BRAIN Biotech AG sind die folgenden ESOP-Programme in Kraft:

  • am 8. Juni 2018 ein Employee Stock Ownership Program (ESOP 2017/18) für das Geschäftsjahr 2017/18,
  • am 12. März 2019 ein Employee Stock Ownership Program (ESOP 2018/19) für die Geschäftsjahre 2018/19, 2019/20, 2020/21, 2021/22 und 2022/23,
  • am 8. März 2023 ein Employee Stock Ownership Program (ESOP 2023).

Im Rahmen ESOP 2018/19 wurden im Geschäftsjahr 2022/23 am 1. Oktober 2022 ausnahmsweise (insbesondere durch den Wechsel des Finanzvorstands) weitere Optionen ausgegeben. Im Rahmen ESOP 2023 wurden im Geschäftsjahr 2022/23 am 20. September 2023 und am 27. September 2023 planmäßig weitere Optionen ausgegeben. An allen ESOP-Programmen partizipieren Führungskräfte und Mitarbeitende sowie die Vorstände der BRAIN Biotech AG.

Grundlage des Aktienoptionsprogramms ESOP 2017/18 ist der Hauptversammlungsbeschluss zur Auflage eines Aktienoptionsprogramms vom 8. Juli 2015 zur Auflage eines Aktienoptionsprogrammes und der Schaffung des bedingten Kapitals 2015/II. Grundlage des Aktienoptionsprogramms ESOP 2018/19 ist der Hauptversammlungsbeschluss zur Auflage eines Aktienoptionsprogramms vom 7. März 2019 zur Auflage eines Aktienoptionsprogrammes und der Schaffung des bedingten Kapitals 2019/I. Grundlage des Aktienoptionsprogramms ESOP 2023 ist der Hauptversammlungsbeschluss zur Auflage eines Aktienoptionsprogramms vom 8. März 2023 zur Auflage eines Aktienoptionsprogrammes und der Schaffung des bedingten Kapitals 2023/II.

Eine Option berechtigt im Rahmen der Ausübung zum Erwerb einer Aktie der Gesellschaft zum sogenannten Ausübungspreis. Der Ausübungspreis entspricht dabei einem Mittel des Aktienkurses zehn Handelstage (bei ESOP 2017/18 und ESOP 2018/19) bzw. bei ESOP 2022/23 30 Handelstage vor dem vertraglichen Tag der Gewährung.

Die Ausübung der Optionen ist neben Erfolgszielen in Bezug auf die Aktienkursentwicklung (Erfolgsbedingung) zusätzlich an den Verbleib des jeweiligen Begünstigten im Unternehmen gebunden (Dienstbedingung). Die Optionen können unter Berücksichtigung der Erfüllung der Dienst- sowie Erfolgsbedingung frühestens nach Ablauf von vier Jahren nach dem Tag der Gewährung ausgeübt werden (Wartefrist). Die Ausübungsdauer bei ESOP 2018/19 beträgt vier Jahre nach Ablauf der vierjährigen Wartefrist und bei ESOP 2023 zwei Jahre nach Ablauf der vierjährigen Wartefrist

Die Optionen erhalten ab dem ESOP 2018/19 darüber hinaus einen Höchstbetrag („Cap Amount“), der den maximalen Wert der Optionen begrenzt. Im ESOP 2017/18 und ESOP 2023 ist ein solcher Höchstbetrag nur für Vorstände vorgesehen.

Die Optionen sind nach den Regelungen des IFRS 2 „Anteilsbasierte Vergütung“ abzubilden und sind als anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente zu klassifizieren.

Der beizulegende Zeitwert der Optionen wird grundsätzlich einmalig zum Zeitpunkt der Gewährung unter Anwendung einer Monte-Carlo-Simulation und unter Berücksichtigung der Bedingungen, zu denen die Bezugsrechte gewährt wurden, bewertet.

Die Volatilität wurde als laufzeitadäquate historische Volatilität anhand einer Peergroup über die jeweilige Restlaufzeit ermittelt. Der berücksichtigten erwarteten Volatilität liegt die Annahme zugrunde, dass von einer historischen Volatilität auf künftige Trends geschlossen werden kann. Die tatsächlich eintretende Volatilität kann von den getroffenen Annahmen abweichen. Die erwartete Dividendenrendite beruht auf Managementschätzungen sowie Markterwartungen. Für den risikolosen Zinssatz wurde auf die laufzeitadäquate Rendite deutscher Staatsanleihen abgestellt. Aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung sind Annahmen über erwartete Ausübungszeitpunkte bzw. Zahlungen vom Management getroffen worden. Die tatsächlichen Ausübungszeitpunkte können von den getroffenen Annahmen abweichen.

Für die BRAIN Biotech AG ergibt sich im Rahmen der Ausübung der Bezugsrechte keine Auswirkung auf den Zahlungsmittelbestand bzw. den Bestand eigener Anteile, da für die Gesellschaft keinerlei Verpflichtung zur Lieferung von Aktien oder Geldzahlungen im Zusammenhang mit diesen Programmen besteht. Da die Gesellschaft die Gegenleistung (in Form von Arbeitsleistung oder ähnlicher Dienstleistung) erhält, wird gemäß IFRS 2 für diese anteilsbasierten Vergütungsprogramme ein Personalaufwand erfasst.

Laufende und latente Steuern

Der Aufwand der Periode setzt sich aus laufenden und latenten Steuern zusammen. Steuern werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, es sei denn, sie beziehen sich auf Posten, die unmittelbar im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis erfasst wurden. In diesem Fall werden die Steuern ebenfalls im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis erfasst.

Der laufende Steueraufwand wird unter Anwendung der am Bilanzstichtag geltenden (oder in Kürze geltenden) Steuervorschriften der Länder, in denen die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften tätig sind und zu versteuerndes Einkommen erwirtschaften, berechnet. Der Vorstand überprüft regelmäßig Steuerdeklarationen, vor allem in Bezug auf auslegungsfähige Sachverhalte, und bildet, wenn angemessen, Ertragssteuerverbindlichkeiten basierend auf den Beträgen, die an die Finanzverwaltung erwartungsgemäß abzuführen sind.

Die Berechnung der latenten Steuern erfolgt nach der bilanzorientierten Liability-Methode. Latente Steuern werden für temporäre Wertunterschiede aus Abweichungen zwischen Steuerbilanz und IFRS-Bilanz und aus Konsolidierungsvorgängen gebildet.

Ferner wird die künftige Steuerersparnis aus der Verrechnung ertragsteuerlicher Verlustvorträge mit in der Zukunft entstehenden steuerpflichtigen Gewinnen aktiviert, sofern die Realisation auf Basis der steuerlichen Prognoserechnung der Gesellschaft hinreichend sicher erscheint.

Aktive und passive latente Steuern werden saldiert ausgewiesen, wenn ein einklagbarer entsprechender Rechtsanspruch auf Aufrechnung besteht und sie gegenüber derselben Steuerbehörde für dasselbe Steuersubjekt bestehen oder die Steuersubjekte anstreben, einen Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen.

Latente Steueransprüche oder -verbindlichkeiten werden unabhängig von der Gliederung der Bilanz nach Fristigkeitsgesichtspunkten als Bestandteil der langfristigen Vermögenswerte oder Schulden ausgewiesen.

Leasingverhältnisse

Als Leasingverhältnis gilt eine Vereinbarung, die dazu berechtigt, die Nutzung eines identifizierten Vermögenswerts gegen Zahlung eines Entgelts für einen bestimmten Zeitraum zu kontrollieren. Leasingverträge bestehen bei der BRAIN Biotech AG als Leasingnehmer insbesondere im Zusammenhang mit Immobilien, technische Anlagen und Fahrzeugen. Als Leasinggeber tritt der BRAIN Biotech Konzern nicht in Erscheinung.

Als Leasingnehmer bilanziert die BRAIN Biotech AG sämtliche Leasingverhältnisse und erfasst Nutzungsrechte (right-of-use assets) an Vermögenswerten sowie Verbindlichkeiten aus Leasingvereinbarungen unter Berücksichtigung folgender Prinzipien:

  • Die BRAIN Biotech AG nutzt das Wahlrecht, Leasingverträge über immaterielle Vermögenswerte nicht im Rahmen des IFRS 16 zu erfassen.
  • Die BRAIN Biotech AG wendet die Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit Leasingvereinbarungen mit einer Laufzeit von maximal zwölf Monaten ab Bereitstellungsdatum sowie geringwertigen Vermögenswerten an. Als geringwertige Vermögenswerte wurden grundsätzlich Leasinggegenstände mit einem Wert von maximal 5.000 USD definiert. Leasingzahlungen für kurzfristige Leasingverhältnisse und für Leasingverhältnisse, denen ein Vermögenswert von geringem Wert zugrunde liegt, werden linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses als sonstiger Aufwand erfasst.
  • Für Leasingverträge wird grundsätzlich vom Wahlrecht Gebrauch gemacht, auf eine Separierung von Leasing- und Nichtleasingkomponenten zu verzichten. Lediglich für Leasingverträge über Grundstücke und Gebäude erfolgt eine Separierung von Leasing- und Nichtleasingkomponenten
  • Bei der Ermittlung der Laufzeit von Leasingverhältnissen erfolgt die Einschätzung der Ausübung vorhandener Verlängerungs- oder Kündigungsoptionen einzelfallbasiert unter Berücksichtigung von Faktoren wie Standortstrategien, Mietereinbauten und Spezifitätsgrad.
  • Die Leasingverbindlichkeiten werden mit dem Barwert der verbliebenen Leasingzahlungen bewertet. Dabei wird in der Regel der Grenzfremdkapitalzinssatz verwendet, da sich der dem Leasingvertrag zugrundeliegende Zinssatz nicht ohne Weiteres ermitteln lässt. Zur Bestimmung des kurzfristigen Anteils der Leasingverbindlichkeit wendet die BRAIN Biotech AG das Tilgungsmodell an. Der Kurzfristanteil der Leasingverbindlichkeiten entspricht hierbei dem Tilgungsanteil der nächsten zwölf Monate.
  • Im Zugangszeitpunkt wird das Nutzungsrecht grundsätzlich in gleicher Höhe wie die Leasingverbindlichkeit aktiviert. Unterschiede ergeben sich gegebenenfalls, wenn zum Beispiel Rückbauverpflichtungen vorhanden sind.
  • In der Folge wird das Nutzungsrecht grundsätzlich linear über die Leasinglaufzeit abgeschrieben. Sollte allerdings eine vorhandene Kaufoption als hinreichend sicher bezüglich der Ausübungswahrscheinlichkeit beurteilt worden sein oder ein automatischer Eigentumsübergang am Ende der Vertragslaufzeit stattfinden, so erfolgt die planmäßige Abschreibung über den gleichen Zeitraum, der auch ansonsten bei entsprechenden Vermögenswerten des Sachanlagevermögens Anwendung findet (siehe Anmerkung „ Sachanlagen“).
  • Wird ein bestehender Leasingvertrag nachträglich angepasst, ist eine Neubewertung der Leasingverbindlichkeit und des Nutzungsrechts erforderlich, wenn die Vertragsanpassung das Zahlungsprofil (gemäß dem Zins- und Tilgungsplan) oder den Umfang des Nutzungsrechts mengenmäßig oder in zeitlicher Dimension ändert.

Zahlungsmittel- und Zahlungsmitteläquivalente

Zahlungsmittel- und Zahlungsmitteläquivalente umfassen den Kassenbestand, täglich fällige Guthaben sowie Termingelder mit einer ursprünglichen Laufzeit von bis zu drei Monaten, die jederzeit in festgelegte Zahlungsmittelbeträge umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen.

Kapitalflussrechnung

Die Kapitalflussrechnung ist in die Bereiche der operativen Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit unterteilt. Sofern gemischte Geschäftsvorfälle vorliegen, wird erforderlichenfalls eine Zuordnung zu mehreren Tätigkeitsbereichen vorgenommen. Ertragsteuern werden insgesamt in den Cashflow aus operativer Tätigkeit einbezogen.

Die Darstellung des Cashflows aus operativer Tätigkeit erfolgt nach der indirekten Methode. Dabei wird das Jahresergebnis nach Steuern um die zahlungsunwirksamen Ergebnisbestandteile sowie Abgrenzungen von vergangenen oder künftigen Ein- und Auszahlungen (einschließlich Rückstellungen) sowie Aufwands- und Ertragsposten, die dem Investitionsbereich zuzurechnen sind, berichtigt.